a. Gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. a StG (welcher der Regelung in Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG und Art. 147 Abs. 1 DBG wörtlich entspricht) kann ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Dieser Revisionstatbestand betrifft somit jene Fälle, in welchen ein falscher oder unvollständiger Sachverhalt, der einer Veranlagung zugrunde liegt, nachträglich berichtigt oder ergänzt wird.