Eine Revision der Steuerveranlagung vom 6. November 2019 ist somit grundsätzlich möglich, sofern einer der in Art. 189 Abs. 1 StG in lit. a - f erwähnten Tatbestände im konkreten Einzelfall erfüllt ist. c. Während die von Art. 189 Abs. 1 lit. c bis f StG erfassten Sachverhalte im vorliegenden Fall zum Vornherein nicht in Frage kommen, bedarf es einer näheren Prüfung, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführer eine Revision gestützt auf Art. 189 Abs. 1 lit. a und/oder b in Frage kommt oder nicht.