Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie erst aufgrund der Nachfrage des Steuerkommissärs des Steueramts St. Gallen Anlass hatten, von einer versehentlichen Falschdeklaration zu ihren Ungunsten auszugehen. Dieses Schreiben wurde am 10. April 2019 an sie verschickt, so dass das rund einen Monat darauf gestellte Revisionsgesuch vom 16. Mai 2019, welches sich auf die Veranlagungsverfügung vom 6. November 2018 bezieht, innert der von Art. 190 StG festgelegten Fristen erfolgte. Eine Revision der Steuerveranlagung vom 6. November 2019 ist somit grundsätzlich möglich, sofern einer der in Art. 189 Abs. 1 StG in lit.