b. Die Beschwerdeführer wurden von der Vorinstanz am 6. November 2018 für die Staatsund Gemeindesteuern 2017 definitiv veranlagt. Die Veranlagungsverfügung wurde nicht angefochten, so dass inzwischen ein „rechtskräftiger Entscheid“ im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StG vorliegt. Ein „Antrag“ der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StG auf Vornahme einer Revision liegt ebenfalls vor, nachdem sie die Vorinstanz am 16. Mai 2019 um Korrektur der Veranlagung 2017 ersuchten.