Soll die formelle Rechtskraft einer Veranlagungsverfügung zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben werden, spricht man von Revision. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob im konkreten Fall eine Revision der rechtskräftigen Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2017 angezeigt ist.