c. Gemäss Art. 191 Abs. 1 i.V.m. Art. 188 Abs. 1 StG kann der von der Steuerverwaltung gefällte Entscheid über ein Revisionsbegehren innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Nachdem der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 22. Mai 2019 datiert und die Beschwerde am 6. Juni 2019 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist diese Beschwerdefrist gewahrt. Als direkt vom Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 Betroffenen kommt den Beschwerdeführern zudem nach Art.