Mit Replik vom 27. Juli 2019 hielten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Auf Duplik der Vorinstanz vom 9. August 2019 hin reichten die Beschwerdeführer zudem eine weitere Stellungnahme vom 20. August 2019 ins Recht. Die Vorinstanz liess sich hierauf nicht mehr vernehmen, so dass damit der Schriftenwechsel abgeschlossen war. F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles