Auf ein Revisionsbegehren sei nur dann einzutreten, wenn die geltend gemachten Gründe bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten angeführt werden können. Selbst wenn ein Veranlagungsfehler der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden vorliegen würde, so hätten die Steuerpflichtigen bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt diesen Fehler bereits innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen bemerken müs- Seite 3 sen und Einsprache gegen die Veranlagung erheben können. Das sei jedoch unterlassen worden.