D. Am 22. Mai 2019 verfügte die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, es werde auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten. Der Hinweis der Steuerverwaltung St. Gallen vom April 2019 stelle keine relevante neue Tatsache dar. Auf ein Revisionsbegehren sei nur dann einzutreten, wenn die geltend gemachten Gründe bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten angeführt werden können.