Deshalb sei das in der Steuererklärung von den Beschwerdeführern deklarierte Einkommen von A. ______ (Fr. 35‘065.--) in der Steuerveranlagung durch die St. Galler Steuerverwaltung entsprechend nach unten korrigiert worden, so dass die Beschwerdeführer am Hauptsteuerdomizil schliesslich mit einem um Fr. 22‘500.-- (entsprechend der in der Buchhaltung ausgewiesenen Bestandesveränderung im Warenlager) tieferen Einkommen veranlagt worden seien, als dies in Appenzell Ausserrhoden der Fall gewesen war. Die Beschwerdeführer stellten sich auf den Standpunkt, die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden hätte - da sie über