Der Differenzbetrag ergebe sich aus dem Liquidationsgewinn, welcher auf einem Vergleich des Warenlagers am Anfang des Jahres und am Ende des Jahres basiere. Der Steuerkommissär der Steuerverwaltung St. Gallen habe sie hierauf darauf aufmerksam gemacht, dass dies gar keinen Liquidationsgewinn darstelle, sondern lediglich eine Verschiebung der Aktiven vom Warenlager zu den flüssigen Mitteln; ein effektiv erwirtschaftetes und steuerbares Einkommen sei dadurch gar nicht entstanden.