Sie begründeten ihr Gesuch damit, dass ihnen am 10. April 2019 von der Steuerverwaltung St. Gallen mitgeteilt worden sei, die Differenz von Fr. 22‘500.-- zwischen dem in der Steuererklärung deklarierten Einkommen von A. ______ und dem ausgewiesenen Gewinn in den ebenfalls eingereichten Buchhaltungsunterlagen der Betriebsstätte in Heiden AR sei nicht nachvollziehbar. Sie hätten dem Steuerkommissär daraufhin erklärt, dass sich das Geschäft in Heiden in Liquidation befinde. Der Differenzbetrag ergebe sich aus dem Liquidationsgewinn, welcher auf einem Vergleich des Warenlagers am Anfang des Jahres und am Ende des Jahres basiere.