Aus der Berechnungsmitteilung der Vorinstanz ist ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführern in der Steuererklärung deklarierten Werte - darunter insbesondere das deklarierte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von A. ______ - für die Veranlagung unverändert übernommen wurden. Die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung der Vorinstanz erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.