B. Mit Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung vom 6. November 2018 legte die Vorinstanz den geschuldeten Steuerbetrag für die Staats- und Gemeindesteuern im Jahr 2017 auf Fr. 2‘923.95 fest, ausgehend von folgenden Zahlen: Steuerbares Einkommen Fr. 34‘500.--, satzbestimmendes Einkommen Fr. 54‘300.--, steuerbares Vermögen Fr. 8‘000.--, satzbestimmendes Vermögen Fr. 29‘000.--. Aus der Berechnungsmitteilung der Vorinstanz ist ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführern in der Steuererklärung deklarierten Werte - darunter insbesondere das deklarierte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von A. ______ - für die Veranlagung unverändert übernommen wurden.