In der Veranlagungsverfügung vom 5. Februar 2019 betreffend die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2016 lehnte die Steuerverwaltung die betreffende Rückstellung jedoch ab und verfügte die volle Besteuerung des erzielten Gewinns aus dem Verkauf der Liegenschaft Nr. 0002. In Abweichung von der Selbstdeklaration ging sie nicht von einer Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen aus (act. 2.16). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 27. März 2019 abgewiesen (act. 2.1).