2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung von Appenzell Ausserrhoden vom 27. März 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin/Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt