, insbesondere S. 390). Voraussetzung für eine ausreichende Kenntnis des Schadens ist aber, dass die Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt bereits alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt (BGE 116 II 160 E. 4a mit Hinweis, 116 V 76 E. 3b; ZAK 1992 S. 251 unten), sowie die Person des Ersatzpflichtigen (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 390).