Bezüglich des Beschwerdeführers 1 muss noch beachtet werden, dass dem ihn betreffenden Einspracheentscheid nur eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 336‘236.85 zugrundeliegt. Eine Erhöhung der Schadenersatzpflicht auf Fr. 337‘742.45 bedeutet für ihn somit eine Schlechterstellung, auch wenn die ursprüngliche Verfügung vom 3. September 2018 ihrerseits eine Schadenersatzforderung von Fr. 337‘742.45 nannte. Dem Beschwerdeführer 1 wurde mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (O2V 19 11, act. 28) angezeigt, dass ihm eine Schlechterstellung drohen könnte (Reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG). Dem in Art. 61 lit. d ATSG vorgesehenen Verfahren wurde soweit Genüge getan.