Im Übrigen würde sich unter dem Titel eines Mitverschuldens auch eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht rechtfertigen. Die Ausgleichskasse sei in Form der gewährten Stundungen bzw. Ratenzahlungen das Risiko eingegangen, bestimmter Forderungen verlustig zu gehen. Auch habe sie zu tiefe Akontozahlungen verlangt, wiewohl sie die Lohnsumme des Vorjahres gekannt habe und laufend weitere Arbeitnehmer angemeldet worden seien. Sie sei so das Risiko einer Schädigung eingegangen.