5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführer 2 und 3 lassen vortragen, sie vermöchten sich aufgrund der vorgenommenen Sanierungsmassnahmen und der Ratenzahlungsanträge zu exkulpieren. Der Vorwurf, es sei keine vorausschauende Finanzplanung betrieben worden, sei nicht gerechtfertigt. Die Nichteinhaltung der Ratenzahlungen sei nicht dem persönlichen Verschulden der Beschwerdeführer zuzuschreiben, sondern der generellen finanziellen Lage der Gesellschaft. Im Übrigen würde sich unter dem Titel eines Mitverschuldens auch eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht rechtfertigen.