44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird, ohne jedoch ganz wegzufallen. Vorausgesetzt ist, dass das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 189 E. 3c: vgl. auch die Kasuistik in REICHMUTH, a.a.O., S. 180 ff.). 5.4 Im Folgenden ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer 1 erhobene Rüge einzugehen, er habe keine tatsächlichen Geschäftsführungsbefugnisse wahrgenommen, sondern sei ein gewöhnlicher Arbeitnehmer gewesen.