Im Rahmen der Einspracheentscheide nahm sie sodann auch noch gewisse Abzüge namentlich für Betreibungen und Mahnungen vor, dies im Betrag von total Fr. 6‘311.45, so dass laut ihren Berechnungen unter dem Strich eine Schadenssumme von Fr. 380‘226.85 resultierte. Die Beschwerdeführer erachten diese Darlegung der Schadenssumme nicht als ausreichend klar. Namentlich die Beschwerdeführer 2 und 3 führen aus, im betreffenden Kontoauszug seien handschriftliche Korrekturen erfolgt. Auch sei unklar, weshalb gewisse Positionen gestrichen worden seien und andere nicht. Im Übrigen lasse sich nicht nachvollziehen, wie sich die einzelnen Positionen zusammensetzten.