Nachdem die Gesellschaft die Lohndeklaration immer noch nicht eingereicht hatte, setzte die SVA mit Mahnung vom 20. Juni 2016 eine letzte Nachfrist von 10 Tagen, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Frist für die Ermittlung der Jahres-Lohnsumme eine Einschätzung erfolge (O2V 19 11, act. 5.3/170). Mit Entscheid vom 4. Juli 2016 verfügte der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden infolge Mängeln in der Organisation der Rechtseinheit in Anwendung von Art. 731b i.V.m. Art. 154 HRegV die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs.