Letztere unterbreitete der Gesellschaft am 10. September 2015 folgenden Vorschlag: Bis Ende der folgenden Woche Bezahlung der August-Rechnung. Danach ab Ende September Raten für alles, was bis jetzt offen sei (exkl. September-Rechnung und alle folgenden). Die C. GmbH tätigte in der Folge offenbar eine Zahlung, die freilich nicht dem betreffenden Vorschlag der Ausgleichskasse entsprach. Die SVA hielt dann am 23. September 2015 gegenüber dem Rechtsvertreter fest, in der folgenden Woche sei ein Betreibungslauf, und sollte die August-Rechnung bis am Ende der betreffenden Woche nicht bezahlt sein, werde die Betreibung für alle bereits gemahnten Posten erfolgen (O2V 19 11, act. 5.5/567).