G. Nachdem mittlerweile sämtliche Parteien ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben und auch die Verfahrensleitung eine solche für entbehrlich hält, wird von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Seite 4 Erwägungen 1. 1.1 Das Obergericht beurteilt Beschwerden in Sozialversicherungssachen (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 [bGS 145.31]).