Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 5. Juli 2022 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O2V 19 11 O2V 20 11 O2V 20 13 Beschwerdeführer 1 A. vertreten durch: RA AA. Beschwerdeführer 2 B1. vertreten durch: RA BB. Beschwerdeführer 3 B2. vertreten durch: RA BB. Vorinstanz Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich Gegenstand Schadenersatz nach Art. 52 AHVG Beschwerde gegen die Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. Februar 2019 bzw. vom 10. Januar 2020 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers 1: 1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 3. September 2018 sowie der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. Februar 2019 gegen den Beschwerdeführer 1 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht schadenersatzpflichtig ist. 2. Dem Beschwerdeführer 1 sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. b) der Beschwerdeführer 2 und 3: 1. Der Einspracheentscheid vom 10.01.2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 keinen Schadenersatz zu leisten haben, eventuell sei der Schadenersatz herabzusetzen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerden seien abzuweisen. Sachverhalt A. Am 6. Januar 2014 wurde die C. GmbH mit Sitz in D. ZH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Mit Statutenänderung vom 24. Januar 2014 erfolgte die Verlegung des Gesellschaftssitzes nach E. ZH (Tagesregistereintrag vom 28. Januar 2014). Mit Statutenänderung vom 9. Januar 2016 wurde die Gesellschaft in F. GmbH umfirmiert und der Gesellschaftssitz alsdann nach G. AR verlegt (Tagesregistereintrag vom 21. Januar 2016). Infolgedessen wurde die Gesellschaft am 21. Januar 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht und neu im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen (O2V 19 11, act. 5.3/66). Mit Entscheid vom 4. Juli 2016 verfügte der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden infolge Mängeln in der Organisation der Rechtseinheit in Anwendung von Art. 731b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom Seite 2 30. März 1911 (OR; SR 220) in Verbindung mit Art. 154 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden am 6. September 2016 mangels Aktiven eingestellt. Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben worden war, wurde die Gesellschaft nach Massgabe von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV von Amtes wegen am 20. Dezember 2016 im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden gelöscht (O2V 20 13, act. 2.3 f). B. Mit Verfügung vom 3. September 2018 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beschwerdeführer 1 – 3 je im Umfang von Fr. 337‘742.45 zur Bezahlung von Schadenersatz gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) aufgrund ungedeckt gebliebener Beiträge der F. GmbH (vormals C. GmbH) als Solidarschuldner (O2V 19 11, act. 5.3/300, S. 6 ff.). C. Eine von Seiten des Beschwerdeführers 1 erhobene Einsprache hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom 6. Februar 2019 in geringfügigem Umfang gut; die Schadenersatzpflicht wurde neu auf Fr. 336‘236.85 festgesetzt (O2V 19 11, act. 2). Der Beschwerdeführer 1 gelangte in der Folge beschwerdeweise an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren. In der Folge überwies das angerufene Gericht die betreffende Eingabe mit Beschluss vom 19. März 2019 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (O2V 19 11, act. 1). Von der Verfahrensleitung zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte die Vorinstanz am 20. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwies (O2V 19 11, act. 4). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer 1 über seine Rechtsvertretung mitteilen, dass er auf eine Replik verzichte; hingegen wünsche er eine mündliche Verhandlung (O2V 19 11, act. 7). Am 10. Januar 2020 folgte noch eine Eingabe der Vorinstanz, in welcher diese Erläuterungen zur Schadenssumme machte und alsdann beantragte, der Beschwerdeführer 1 sei in Abweichung zum angefochtenen Entscheid zur Zahlung von Fr. 337‘742.45 zu verpflichten (O2V 19 11, act. 13). D. Die von Seiten der Beschwerdeführer 2 und 3 erhobenen Einsprachen wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. Januar 2020 ab (O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 2.2). Die Beschwerdeführer 2 und 3 gelangten folglich beide am 13. Februar 2020 beschwerdeweise an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Das Rechtsbegehren lautete bei beiden wie eingangs zitiert (O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 1). Die Vorinstanz stellte am 30. April Seite 3 2020 Antrag auf Abweisung der Beschwerden (O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 5). Die Beschwerdeführer 2 und 3 replizierten am 17. September 2020 (O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 11). Am 15. Oktober 2020 erstattete die SVA Zürich in beiden Verfahren ihre Duplik (O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 13). E. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 hielt das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gegenüber den Beschwerdeführern 1 – 3 sowie der Vorinstanz fest, dass es beabsichtige, sämtliche drei Verfahren O2V 19 11, O2V 20 11 und O2V 20 13 zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen (O2V 19 11, act. 20). In der Folge gaben sämtliche Parteien ihr Einverständnis zu diesem Vorgehen. Der Beschwerdeführer 1 liess überdies mitteilen, dass er an seinem Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht mehr festhalte (O2V 19 11, act. 21; O2V 19 11, act. 23; O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 17). F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 hielt der Instruktionsrichter gegenüber dem Beschwerdeführer 1 fest, er sei im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Schlechterstellung drohen könnte (Reformatio in peius). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte (O2V 19 11, act. 28). Am 9. September 2021 reichte der Beschwerdeführer 1 eine Stellungnahme ein, im Rahmen welcher er namentlich um Fristansetzung zu einer Replik ersuchte (O2V 19 11, act. 31). Mit Verfügung vom 13. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer 1 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine Replik einzureichen (O2V 19 11, act. 33). Die Replik wurde schliesslich, nach erfolgter Fristverlängerung, am 18. Oktober 2021 erstattet (O2V 19 11, act. 35). Am 29. Oktober 2021 ersuchten die Beschwerdeführer 2 und 3 die Verfahrensleitung um Fristansetzung zur Stellungnahme auf die Replik des Beschwerdeführers 1 (O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 24). Mit Schreiben vom 2. November 2021 entsprach die Verfahrensleitung dem Antrag und setzte eine 20-tägige Frist zur Stellungnahme an (O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 25). Am 9. November 2021 duplizierte die SVA Zürich auf die Replik des Beschwerdeführers 1 (O2V 19 11, act. 38). Am 10. März 2022 äusserten sich die Beschwerdeführer 2 und 3 innert erstreckter Frist zur Replik des Beschwerdeführers 1 (O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 29). G. Nachdem mittlerweile sämtliche Parteien ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben und auch die Verfahrensleitung eine solche für entbehrlich hält, wird von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Seite 4 Erwägungen 1. 1.1 Das Obergericht beurteilt Beschwerden in Sozialversicherungssachen (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 [bGS 145.31]). 1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG, welcher sinngemäss auch im Bereich der Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG, SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) und der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]) Anwendung findet, hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). Bezüglich örtlicher Zuständigkeit sieht Art. 52 Abs. 5 AHVG vor, dass für Beschwerden hinsichtlich der Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Unerheblich sind der Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010) und die Dauer des Sitzes der Gesellschaft im Kanton (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 247). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Konkurses bzw. der Auflösung (BGE 110 V 358 E. 4b). Vorliegend hatte die F. GmbH (vormals C. GmbH) ihren Sitz im Zeitpunkt der gerichtlichen Auflösung in G. AR. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden zu bejahen. 1.3 Im Übrigen ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 12 und 52 AHVG, Art. 60 Seite 5 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b Justizgesetz sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführer 1 – 3 wurden seitens der SVA Zürich mittels separater Einspracheentscheide vom 6. Februar 2019 bzw. vom 10. Januar 2020 zur Leistung von Schadenersatz gegenüber der Ausgleichskasse verpflichtet. Es wurden in der Folge auch drei voneinander getrennte Beschwerden eingereicht. Da letzteren indes im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrundliegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich vorliegend, die drei Verfahren zu vereinigen und es sind alle Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. dazu REICHMUTH, a.a.O, S. 284, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies zumal sämtliche involvierten Parteien ihre Zustimmung zu einem solchen Vorgehen erteilt haben. 2. Zur Klärung allfälliger Haftungspflichten ist im Folgenden zunächst der massgebende rechtserhebliche Sachverhalt darzustellen. Vorliegend hatte sich die damalige C. GmbH im Januar 2014 der SVA Zürich angeschlossen (O2V 19 11, act. 5.1/6). Für das Jahr 2014 deklarierte die Gesellschaft am 30. Januar 2015 eine AHV-pflichtige Lohnsumme von total Fr. 2‘605‘217.60 (O2V 19 11, act. 5.2/37), woraufhin die Ausgleichskasse am 13. Februar 2015 eine entsprechende Jahresrechnung erliess (O2V 19 11, act. 5.2/52). Bereits am 5. Februar 2015 hatte die Vorinstanz der C. GmbH Rechnung für Lohnbeiträge für den Februar 2015 basierend auf einer Lohnsumme im Betrag von Fr. 20‘000.-- gestellt (O2V 19 11, act. 5.2/39), und am 6. März 2015 folgte eine analoge Rechnung für den März 2015 (O2V 19 11, act. 5.2/76). Ebenfalls am 6. März 2015 gewährte die SVA der Gesellschaft einen Zahlungsaufschub (Ratenvereinbarung) für eine Forderung im Betrag von Fr. 178‘650.55 (O2V 19 11, act. 5.2/77). In einer Eingabe an die SVA vom 9. März 2015 schätzte dann die C. GmbH die Lohnsumme für das Jahr 2015 auf Fr. 1‘500‘000.-- (O2V 19 11, act. 5.2/79). In der Folge erliess die Vorinstanz am 13. März 2015 eine angepasste Akonto-Beitragsrechnung für den Zeitraum Januar bis März 2015, basierend nunmehr auf einer Lohnsumme von Fr. 315‘000.-- (O2V 19 11, act. 5.2/92). Ab April 2015 stellte die SVA dann monatlich Rechnung für Lohnbeiträge basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 125‘000.-- (O2V 19 11, act. 5.2/105; act. 5.2/189; act. 5.2/315; act. 5.5/429; 5.5/526; act. 5.5/563; act. 5.5/641). Mit Schreiben vom 16. April 2015 hielt die Vorinstanz gegenüber der C. GmbH fest, dass der Ratenzahlungsplan gefährdet sei. Die spätestens bis 31. März 2015 zu zahlende Rate von Fr. 59‘550.-- sei nicht vollständig geleistet worden. Bei Nichtleistung des verbleibenden Betrags bis 30. April 2015 werde das Inkassoverfahren Seite 6 eingeleitet (O2V 19 11, act. 5.2/111). Die Gesellschaft ersuchte hierauf in einem E-Mail vom 30. April 2015 um einen weiteren Zahlungsaufschub (O2V 19 11, act. 5.2/187). Mit E-Mail vom 15. Mai 2015 wies die SVA die Gesellschaft darauf hin, dass von der ersten, fälligen Rate nun noch ein Betrag von Fr. 31‘550.-- offen sei, woraufhin die Gesellschaft gleichentags antwortete, man werde den Ausstand so rasch als möglich begleichen (O2V 19 11, act. 5.2/258), und sie leistete folglich ebenfalls noch am 15. Mai 2015 einen Betrag von Fr. 40‘000.-- (O2V 19 11, act. 5.2/260). Am 26. Mai 2015 erliess die SVA zwei Mahnungen im Zusammenhang mit Rechnungen vom 6. März bzw. 13. März 2015 (O2V 19 11, act. 5.2/272 f.). Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Juni 2015 teilte die SVA der Gesellschaft mit, dass sie den Ratenzahlungsplan von Neuem als gefährdet ansehe. Per 31. Mai 2015 sei der Betrag von Fr. 51‘120.30 aus der gewährten Ratenzahlung überfällig geworden. Dem Schuldner werde Gelegenheit gegeben, die Zahlung bis zum 21. Juni 2015 zu leisten. Ebenfalls zu begleichen seien die beiden Rechnungen vom 6. bzw. 13. März 2015. Bei Ausbleiben der Zahlung werde das Inkasso eingeleitet (O2V 19 11, act. 5.2/317). Am 22. Juni 2015 erliess die SVA zwei Mahnungen betreffend zwei Rechnungen vom 7. April bzw. 23. April 2015 (O2V 19 11, act. 5.2/360 f.). Am 17. August 2015 mahnte die SVA die Gesellschaft hinsichtlich der Rechnung vom 8. Juni 2015 (O2V 19 11, act. 5.5/452). In einem E-Mail vom 18. August 2015 präsentierte der Rechtsvertreter der Gesellschaft gegenüber der SVA einen Abzahlungsvorschlag. Da dieser von der SVA indes als unvollständig qualifiziert wurde, stellte die Gesellschaft einen neuen Vorschlag in Aussicht (O2V 19 11, act. 5.5/544). Am 7. September 2015 sandte die SVA dem Rechtsvertreter der C. GmbH ein E-Mail, in welchem sie festhielt, dass ein Zahlungsvorschlag nach wie vor fehle. Sie forderte die Gesellschaft namentlich auf, einen solchen Vorschlag nachzureichen, ansonsten das Inkasso fortgesetzt werde. (O2V 19 11, act. 5.5/564). Die C. GmbH präsentierte in der Folge einen Zahlungsvorschlag, den die Ausgleichskasse indes nicht genehmigte (O2V 19 11, act. 5.5/566). Letztere unterbreitete der Gesellschaft am 10. September 2015 folgenden Vorschlag: Bis Ende der folgenden Woche Bezahlung der August-Rechnung. Danach ab Ende September Raten für alles, was bis jetzt offen sei (exkl. September-Rechnung und alle folgenden). Die C. GmbH tätigte in der Folge offenbar eine Zahlung, die freilich nicht dem betreffenden Vorschlag der Ausgleichskasse entsprach. Die SVA hielt dann am 23. September 2015 gegenüber dem Rechtsvertreter fest, in der folgenden Woche sei ein Betreibungslauf, und sollte die August-Rechnung bis am Ende der betreffenden Woche nicht bezahlt sein, werde die Betreibung für alle bereits gemahnten Posten erfolgen (O2V 19 11, act. 5.5/567). Am 29. September 2015 stellte die Ausgleichskasse mehrere Betreibungsbegehren, tags darauf folgten weitere Mahnungen (O2V 19 11, act. 5.5/595 ff.; 5.5/600 ff.). Mit einem E-Mail vom 5. Oktober 2015 informierte der Rechtsvertreter der Gesellschaft die Ausgleichskasse, dass die August-Rechnung bezahlt worden sei; zudem stellte sie ein weiteres Ratenzahlungsgesuch (O2V 19 11, act. 5.5/639). Dieses wurde von Seite 7 der Ausgleichskasse grundsätzlich gutgeheissen, wobei sie den gemäss Ratenplan geschuldeten Betrag auf total Fr. 163‘382.45 bezifferte (O2V 19 11, act. 5.5/642 f.). Am 12. Oktober 2015 hielt die C. GmbH eine ausserodentliche Gesellschafterversammlung ab, in deren Rahmen beschlossen wurde, dass die Beschwerdeführer 1 – 3 aus dem Handelsregister zu streichen seien. Deren Ausscheiden erfolgte daraufhin per 22. Oktober 2015 (O2V 19 11, act. 3.5). Neu als Geschäftsführerin bestellt wurde H., welche die Stammanteile des Beschwerdeführers 3 übertragen erhielt (O2V 19 11, act. 5.3/120). Die C. GmbH wurde per 9. Januar 2016 in F. GmbH umbenannt und der Sitz der Gesellschaft wurde nach G. verlegt (O2V 20 11, act. 2.3.2). Bereits am 27. Oktober 2015 hatte die C. GmbH die SVA informiert, dass sie kein Personal mehr beschäftige. Die Vermittlerbewilligung sei zurückgegeben worden (O2V 19 11, act. 5.5/721). Am 14. Januar 2016 stellte die SVA mehrere Fortsetzungsbegehren (O2V 19 11; act. 5.3/34 ff.) und am 22. Januar 2016 folgten weitere Betreibungsbegehren (O2V 19 11; act. 5.3/48 ff.). Am 7. März 2016 sandte die SVA der F. GmbH ein Schreiben zu, mit welchem sie sie darauf hinwies, dass das zuvor zugestellte Formular für die Lohndeklaration 2015 noch nicht retourniert worden sei, und sie setzte der Gesellschaft eine entsprechende Nachfrist (act. 5.3/111). Am 14. April 2016 erliess sie eine Mahnung aufgrund Nichteinreichens der Lohndeklaration 2015 innert der gesetzlichen Frist, und sie setzte der Gesellschaft eine weitere Frist bis 27. April 2016 (O2V 19 11, act. 5.3/122). Nachdem die Gesellschaft die Lohndeklaration immer noch nicht eingereicht hatte, setzte die SVA mit Mahnung vom 20. Juni 2016 eine letzte Nachfrist von 10 Tagen, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Frist für die Ermittlung der Jahres-Lohnsumme eine Einschätzung erfolge (O2V 19 11, act. 5.3/170). Mit Entscheid vom 4. Juli 2016 verfügte der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden infolge Mängeln in der Organisation der Rechtseinheit in Anwendung von Art. 731b i.V.m. Art. 154 HRegV die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden am 6. September 2016 mangels Aktiven eingestellt (O2V 19 11, act. 2.6). Am 2. Dezember 2016 erliess die SVA eine Veranlagungsverfügung betreffend Lohnbeiträge für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 404‘394.75, basierend auf der von ihr geschätzten Lohnsumme von Fr. 2‘865‘000.-- (O2V 19 11, act. 5.3/244). Unter Berücksichtigung von bereits in Rechnung gestellten Beträgen erliess sie dann am 9. Dezember 2016 eine Jahresrechnung 2015 in der Höhe von Fr. 232‘888.35 (O2V 19 11, act. 5.3/247). Am 20. Dezember 2016 wurde die F. GmbH schliesslich im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden gelöscht (O2V 19 11, act. 2.6). Mit Verfügung vom 3. September 2018 verpflichtete die SVA die Beschwerdeführer 1 – 3 je im Umfang von Fr. 337‘742.45 zur Bezahlung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG. Die vom Beschwerdeführer 1 erhobene Einsprache hiess sie am 6. Februar 2019 dahingehend teilweise gut, dass sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 336‘236.85 reduzierte. Die von Seite 8 den Beschwerdeführern 2 und 3 erhobenen Einsprachen wurden am 10. Januar 2020 vollumfänglich abgewiesen. 3. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Scha- dens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (THOMAS NUSSBAUMER, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungs- kosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 und BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2 Gemäss den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 6. Februar 2019 bzw. vom 10. Januar 2020 beläuft sich der Schaden, welcher der SVA Zürich infolge entgangener Beiträge ursprünglich entstanden sei, auf Fr. 386‘538.30. Die Vorinstanz legte zum Nachweis dieses Betrages einen entsprechenden Kontoauszug ins Recht (O2V 20 11, act. 2.5). Im Rahmen der Einspracheentscheide nahm sie sodann auch noch gewisse Abzüge namentlich für Betreibungen und Mahnungen vor, dies im Betrag von total Fr. 6‘311.45, so dass laut ihren Berechnungen unter dem Strich eine Schadenssumme von Fr. 380‘226.85 resultierte. Die Beschwerdeführer erachten diese Darlegung der Schadenssumme nicht als ausreichend klar. Namentlich die Beschwerdeführer 2 und 3 führen aus, im betreffenden Kontoauszug seien handschriftliche Korrekturen erfolgt. Auch sei unklar, weshalb gewisse Positionen gestrichen worden seien und andere nicht. Im Übrigen lasse sich nicht nachvollziehen, wie sich die einzelnen Positionen zusammensetzten. Diese Vorwürfe sind nicht gerechtfertigt. Betrachtet man den fraglichen Kontoauszug, ist festzustellen, dass sich bezüglich sämtlicher ursprünglich fakturierten Beiträge die entsprechenden Rechnungen in den Akten finden (vgl. act. 5.1/413; act. 5.2/92, 105, 189, 315; act. 5.5/429, 563, 641 und 659; act. 5.3/250 und 247). Soweit die letztlich deklarierten einzelnen Schadensposten auf handschriftlichen Korrekturen beruhen, schadet dies nicht; es wurde damit einzig bestimmten betraglichen Anpassungen, namentlich hinsichtlich Betreibungskosten, Rechnung getragen. Im Übrigen hatte die SVA in den Einspracheentscheiden die im Kontoauszug (bezogen auf den ursprünglichen Betrag von Fr. 386‘538.30) handschriftlich vorgenommenen Abzüge von total Fr. 6‘311.45 noch übersichtlich dargestellt und aufsummiert; nach Aussage der Vorinstanz handelte es sich diesbezüglich um Ausstände, die nach Ausscheiden der drei Seite 9 Beschwerdeführer entstanden und demnach nicht haftungsbegründend seien. Im Übrigen wurde von der SVA in dem Kontoauszug auch detailliert angegeben, welche Zahlungen die damalige C. GmbH bereits getätigt hatte (O2V 19 11, act. 16). Derweil haben die Beschwerdeführer nicht anhand eigener Abrechnungsunterlagen der damaligen C. GmbH dargetan oder belegt, dass bestimmte Zahlungs- bzw. Schadenersatzforderungen seitens der SVA nicht gerechtfertigt seien. Schliesslich erscheint es auch hinreichend begründet, dass die Ausgleichskasse noch eine Nachforderung bezüglich der Beiträge für das Jahr 2015 stellte. Die damalige C. GmbH hatte im März 2015 provisorisch bloss eine Lohnsumme von 1.5 Mio. deklariert. Da sie es indes unterlassen hatte, eine definitive Lohnbuchhaltung für das betreffende Jahr einzureichen, nahm die Vorinstanz eine Schätzung vor und gelangte so, ausgehend von der AVH-pflichtigen Lohnsumme des Vorjahres im Betrag von Fr. 2‘605‘217.60 zuzüglich eines Zuschlags von 10 %, auf eine totale Jahreslohnsumme von Fr. 2‘865‘000.--. Das Vorgehen der SVA mit der Vornahme einer Einschätzung erscheint grundsätzlich sachgerecht, nachdem die Vorinstanz ja nur aufgrund der Missachtung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der massgebenden Lohnabrechnungsunterlagen durch die C. GmbH zu einer solchen Schätzung schreiten musste. Eine betragliche Korrektur erscheint indes insoweit angebracht, als die Gesellschaft C. GmbH ihren Betrieb im Jahr 2015 nicht ganzjährig geführt hatte. Unbestrittenermassen war spätestens im November/Dezember 2015 keine entsprechende Tätigkeit mehr erfolgt. In diesem Sinne reduziert sich der geschätzte Betrag, entsprechend dem Zeitraum Januar bis Oktober 2015, auf Fr. 2‘387‘500.-- (Fr. 2‘865‘000.-- / 12 x 10). Fraglich bleibt derweil, welcher Stellenwert der tabellarischen Aufstellung beizumessen ist, welche die Vorinstanz im Nachhinein beibrachte. Die betreffende Aufstellung enthält unter Angabe der im Jahr 2015 durch die C. GmbH beschäftigen Mitarbeiter eine detaillierte Einschätzung in Bezug auf die mutmasslichen Löhne für das Jahr 2015, mit einem daraus sich ergebenden Total von Fr. 3‘233‘808.--. Im Rahmen der beiden Einspracheentscheide vom 10. Januar 2020 wie auch in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2020 im Verfahren O2V 19 11 (act. 13 f.) erläuterte die Vorinstanz sodann, in den Unterlagen fänden sich Anmeldungen für Familienzulagen. Darin werde jeweils der Beginn und unter anderem der Monats- bzw. Stundenlohn angegeben. Anhand dieser Unterlagen lasse sich die Lohnsumme schätzen. Da teilweise die Austritte sowie Lohnhöhe unklar gewesen seien, habe man auf Durchschnittswerte abgestellt. Die Darlegungen und Berechnungen der SVA erscheinen grundsätzlich fundiert. Der Ermittlung der bezifferten Lohnsumme für das gesamte Jahr 2015 liegen plausible Annahmen zugrunde, so etwa, dass die allermeisten Arbeitnehmer per Ende September 2015 aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Des Weiteren wurde im Durchschnitt von einem Stundenlohn von Fr. 32.75, von einer 40-Stunden-Woche sowie von 20 Arbeitstagen pro Monat ausgegangen. Bezüglich der Organe wurde das Salär des Vorjahres auf die Monate Januar bis Oktober 2015 aufgerechnet (O2V 20 11, act. 6/68, S. 3 Seite 10 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die betreffende Aufstellung nicht für massgebend erklärt werde könnte. Die SVA hat aufgrund der Akten nachvollziehbare Annahmen getroffen und im Übrigen – bezüglich Arbeitszeit – auf Werte abgestellt, wie sie schweizweit üblich sind. Soweit die totale Jahressumme von Fr. 3‘233‘808.-- eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr darstellt, ist dies durchaus realistisch aufgrund der Vielzahl der im Jahr 2015 verzeichneten neuen Stellenantritte. Im Übrigen erscheint es aus beweisrechtlicher Sicht bedeutsam, dass keiner der drei Beschwerdeführer trotz der ihnen obliegenden entsprechenden prozessualen Pflicht die in Frage stehende Lohnsummen- berechnung der SVA gerügt hatte. Nach dem Rügeprinzip hat das Gericht nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern es untersucht grundsätzlich nur die mit der Beschwerde erhobenen Rügen (vgl. REICHMUTH, a.a.O., S. 255, mit Verweisen). 3.3 Gesamthaft ist der Ausgleichskasse in der Höhe der aus der Jahreslohnsumme von Fr. 3‘233‘808.-- resultierenden Beitragspflicht, abzüglich bereits geleisteter Akontobeiträge, ein Schaden entstanden. Die genaue Schadenshöhe sowie die Frage, inwieweit noch ausstehende Beiträge, unter dem Gesichtspunkt der Verjährung, durchsetzbar sind, wird später zu prüfen sein (vgl. unten E. 7). 4. Die Begründung einer Haftung nach Art. 52 AHVG setzt sodann auch Widerrechtlichkeit, d.h. das Vorliegen einer Pflichtverletzung auf Seiten des Arbeitgebers voraus. 4.1 Was die Frage nach einem widerrechtlichen Verhalten des Arbeitgebers betrifft, so schreibt Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeit- nehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften i.S.v. Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2, 108 V 186 E. 1a und 192 E. 2a; ZAK 1985 S. 619 E. 3a). Seite 11 4.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200'000 Franken, vierteljährlich zu be- zahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraus- sichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Über- schüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. 4.3 Nachdem vorliegend unbestrittenermassen Beitragsforderungen der Ausgleichskasse durch die Arbeitgeberin nicht beglichen wurden, liegt von deren Seite offensichtlich eine Verletzung der Vorschriften gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV vor. Die Gesellschaft als solche hat in widerrechtlicher Weise gegen ihre Arbeitgeberpflichten verstossen, was von keinem der drei Beschwerdeführer bestritten wurde. 5. 5.1 Nach der Feststellung des widerrechtlichen Verhaltens der Arbeitgeberin ist nun zu prüfen, ob sich das ins Recht gefasste Organ bzw. die ins Recht gefassten Organe jenes als eigenes Verschulden anrechnen lassen muss bzw. müssen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 251/03 vom 21. Oktober 2004 E. 5.2 a. E. sowie REICHMUTH, a.a.O., S. 125). 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufga- ben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres ein qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG dar (BGE 108 V 186 E. 1b und 193 E. 2b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und 619 f. E. 3a). Das absichtliche oder grob- fahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsaus- standes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat (BGE 121 V 243 E. 4a). Für die Frage der Haftung nach Art. 52 AHVG steht nicht im Vordergrund, ob der Arbeitgeber oder seine Organe der Versicherung schuldhaft einen Schaden zugefügt haben, sondern ob sie schuldhaft Seite 12 – absichtlich oder grobfahrlässig – Vorschriften verletzt haben, wodurch ein Schaden entsteht (REICHMUTH, a.a.O., S. 128). 5.3 Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des ins Recht gefassten Organs, im Einsprache- oder Beschwerde- verfahren allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe geltend zu machen und zu belegen. Verwaltung und Gericht haben sodann im Rahmen der Untersuchungsmaxime die Berechtigung der erhobenen Einwände zu prüfen (vgl. z.B. BGE 108 V 187 E. 1b; REICHMUTH, a.a.O., S. 178). Im Übrigen ist zu beachten, dass eine grobe Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse – im Sinne eines Mitverschuldens – dazu führen kann, dass die Ersatzpflicht in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird, ohne jedoch ganz wegzufallen. Vorausgesetzt ist, dass das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 189 E. 3c: vgl. auch die Kasuistik in REICHMUTH, a.a.O., S. 180 ff.). 5.4 Im Folgenden ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer 1 erhobene Rüge einzugehen, er habe keine tatsächlichen Geschäftsführungsbefugnisse wahrgenommen, sondern sei ein gewöhnlicher Arbeitnehmer gewesen. 5.4.1 Was den Beschwerdeführer 1 betrifft, so ergeht aus dem einschlägigen Handelsregisterauszug, dass jener bei der damaligen C. GmbH vom 17. Juni 2014 bis zum 22. Oktober 2015 als Geschäftsführer eingetragen war, zunächst mit Einzelunterschrift, ab dem 5. September 2014 dann mit Kollektivunterschrift zu zweien (O2V 19 11, act. 2.5). Dieser Sachverhalt ist als solcher unbestritten. Der Beschwerdeführer 1 macht jedoch zusammengefasst geltend, dass er – entgegen dem, was der Handelsregisterauszug zum Ausdruck bringe – während der Zeit, als die ausgebliebenen Zahlungen an die Vorinstanz hätten erfolgen sollen, bzw. während seines gesamten Anstellungsverhältnisses, mit keinerlei tatsächlichen Geschäftsführungskompetenzen ausgestattet gewesen sei und weisungsgebunden gehandelt habe. Seite 13 5.4.2 Im Rahmen der subsidiären Organhaftung ist erforderlich, dass die ins Recht gefasste Person auch tatsächlich den Organbegriff erfüllt. In der Praxis werden sog. formelle und faktische Organe unterschieden. Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt werden und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der streitigen Arbeitgeberin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Art. 810 Abs. 2 OR enthält eine Liste mit Aufgaben der Geschäftsführer, die unübertragbar und unentziehbar sind. Allein durch die Übertragung von Aufgaben können diese Personen sich ihrer Verantwortung demgemäss nicht entledigen (vgl. z.B. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 200/01 vom 13. November 2001 E. 3a m. H.; REICHMUTH, a.a.O., S. 147). 5.4.3 Im Sinne dieser Ausführungen ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer bei der damaligen C. GmbH eine formelle Organstellung innehatte. Die Art der Unterschriftsberechtigung, bzw. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 nur anfänglich als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und hernach mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen war, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer kamen dem Beschwerdeführer 1 die unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 810 Abs. 2 OR zu, wie namentlich die Oberleitung der Gesellschaft, Weisungspflichten oder die Finanzkontrolle. Der Beschwerdeführer 1 kann sich in diesem Beschwerdeverfahren folglich nicht unter Verweis auf seinen Anstellungsvertrag (vgl. O2V 19 11, act. 3.3) darauf berufen, er habe faktisch nur als angestellter Personalvermittler für die C. GmbH gearbeitet und demgemäss keinerlei Geschäftsführungs- und Kontrollbefugnisse wahrgenommen. Im Gegenteil wird in der kantonalen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, es sei sorgfaltswidrig, wenn sich jemand als Organ wählen lasse und dabei unübertragbare und unentziehbare Aufgaben nicht tatsächlich selber wahrnehme (Urteil der versicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Waadt AVS 30/16 – 24/2017 vom 3. Mai 2017 E. 4 lit. b; Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O2V 18 6 vom 14. Januar 2020 E. 4.4 b; Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen AHV 2017/10 vom 26. September 2018 E. 4.5). Im Übrigen ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer 1 über keine Bevollmächtigung für das Geschäftskonto der C. GmbH verfügt haben soll; die vom Beschwerdeführer 1 geforderten Abklärungen zu den Legitimationsverhältnissen bezüglich des fraglichen Kontos sind deshalb entbehrlich. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer 1 auch nicht damit argumentieren, dass er laut eigener Aussage einfach auf die Angaben des Beschwerdeführers 3 vertraute und nach dem Wechsel der Art der Unterschriftsberechtigung im September 2014 schliesslich davon ausging, gar nicht mehr im Handelsregister Seite 14 eingetragen zu sein. Nach den gesamten Umständen muss hier das Verhalten des Beschwerdeführers 1 deshalb als grobfahrlässig qualifiziert werden. Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, welche das pflichtwidrige Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen oder das Verschulden im Sinne der Absicht oder groben Fahrlässigkeit ausschliessen würden, sind zu verneinen. 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführer 2 und 3 lassen vortragen, sie vermöchten sich aufgrund der vorgenommenen Sanierungsmassnahmen und der Ratenzahlungsanträge zu exkulpieren. Der Vorwurf, es sei keine vorausschauende Finanzplanung betrieben worden, sei nicht gerechtfertigt. Die Nichteinhaltung der Ratenzahlungen sei nicht dem persönlichen Verschulden der Beschwerdeführer zuzuschreiben, sondern der generellen finanziellen Lage der Gesellschaft. Im Übrigen würde sich unter dem Titel eines Mitverschuldens auch eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht rechtfertigen. Die Ausgleichskasse sei in Form der gewährten Stundungen bzw. Ratenzahlungen das Risiko eingegangen, bestimmter Forderungen verlustig zu gehen. Auch habe sie zu tiefe Akontozahlungen verlangt, wiewohl sie die Lohnsumme des Vorjahres gekannt habe und laufend weitere Arbeitnehmer angemeldet worden seien. Sie sei so das Risiko einer Schädigung eingegangen. 5.5.2 Ganz allgemein verhalten sich die für den Arbeitgeber tätigen Organe qualifiziert schuldhaft, wenn sie den ihnen zukommenden Pflichten nicht nachkommen, oder wenn sie sich dabei zu passiv verhalten. Werden bei einer Gesellschaft finanzielle Schwierigkeiten festgestellt, so muss die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sichergestellt werden, und zwar gegebenenfalls dadurch, dass nur so viel Lohn entrichtet wird, als die darauf unmittelbar ex lege entstehenden Beitragsschulden gedeckt sind (REICHMUTH, a.a.O, S. 137 f.; SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5). Bezüglich der Frage, inwieweit ein Liquiditätsengpass die Nichtzahlung von Beiträgen rechtfertigt, sei darauf hingewiesen, dass das absichtliche Zurückbehalten von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen nach der Rechtsprechung dann nicht als schuldhaft gilt, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen befriedigt, gleichzeitig aber aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können. In den übrigen Fällen vermag der Arbeitgeber aus dem Umstand fehlender finanzieller Mittel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, und es wird davon ausgegangen (und als haftungsbegründendes Verschulden angerechnet), dass der Arbeitgeber den Betrieb auf Kosten der Sozialversicherung fortführen wollte (REICHMUTH, a.a.O., S. 156 f., mit Verweisen). Vorliegend besteht kein Raum für die Annahme, dass die damalige C. GmbH bzw. die für sie tätigen Organe die Beiträge in einer Weise Seite 15 zurückbehielten, die von der Rechtsprechung als haftungsausschliessend qualifiziert wird. In diesem Zusammenhang fällt vor allem auf, dass die Gesellschaft selbst nach Beginn des Zahlungsverzugs über Monate hinweg noch viele neue Stellenantritte verzeichnete, wie sich anhand der in den Akten befindlichen Versicherungsnachweise ergibt. In Anbetracht dessen, dass die C. GmbH letztlich nicht einmal im Rahmen der von der SVA gewährten Ratenzahlungen die gegenüber dieser bestehenden Schulden (vollständig) beglich und sich stattdessen gar fortlaufend neue Ausstände anhäuften, ist deshalb von einer groben Pflichtverletzung auf Seiten der Gesellschaftsorgane auszugehen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die SVA treffe ein Mitverschulden, namentlich mit Blick darauf, dass die Ausgleichskasse Ratenzahlungen bewilligt und zu tiefe Akontobeiträge verlangt habe, gehen die betreffenden Behauptungen fehl. Bezogen auf den Vorwurf zu tiefer Akontorechnungen ist zwar zutreffend, dass die SVA ursprünglich für den Februar und März 2015 Beiträge basierend auf einer Lohnsumme im Betrag von Fr. 20‘000.-- in Rechnung gestellt hatte, was fragwürdig erscheint mit Blick darauf, dass die Gesellschaft Ende Januar 2015 eine Jahreslohnsumme von Fr. 2‘605‘217.60 für das Jahr 2014 deklariert hatte. Die Vorinstanz beruft sich indes mit Recht darauf, dies zeitnah korrigiert zu haben. Konkret hatte die C. GmbH wie gesehen am 9. März 2015 eine provisorische Jahreslohnsumme von Fr. 1‘500‘000.-- gemeldet, und seitens der Ausgleichskasse war hierauf gestützt auf diese Angaben eine Berichtigung der monatlichen Akontorechnungen erfolgt. Im Übrigen kann den Beschwerdeführern 2 und 3 nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, die Ausgleichskasse hätte bezüglich der Akontobeiträge 2015 auf die Jahresrechnung 2014 abstellen müssen (wodurch sich ein früherer Konkurs und damit verbunden ein geringerer Schaden hätte erreichen lassen). Die SVA durfte sich im Frühjahr 2015 auf die provisorische Lohndeklaration der C. GmbH verlassen. Soweit die Beschwerdeführer die Nicht- massgeblichkeit der provisorischen Deklaration damit begründen, der SVA seien viele neue Arbeitnehmer gemeldet worden, wäre es primär gerade ihre eigene Pflicht gewesen, eine korrigierte Deklaration beizubringen. Diesbezüglich war die C. GmbH aber eben säumig geblieben. Letztlich war sie ja wie oben (E. 2) erwähnt – trotz wiederholter Mahnung durch die SVA – dann ja auch nicht ihrer Pflicht zur Einreichung der definitiven Jahresrechnung für das Jahr 2015 nachgekommen, weshalb folglich die SVA ankündigungsgemäss eine Einschätzung der Lohnsumme vorgenommen hatte. Unzutreffend ist schliesslich ebenfalls, dass die SVA in nicht vertretbarer Weise Zahlungsaufschübe gewährt und damit letztlich eine Vergrösserung ihres eigenen Schadens in Kauf genommen hatte. Überblickt man den oben (E. 2) dargestellten Zeitraum, ab welchem die C. GmbH in Zahlungsverzug geriet, hatte die SVA jeweils in zeitlicher und sachlicher Hinsicht angemessen reagiert. Zunächst ist zu betonen, dass sich die SVA nicht mit einem gänzlich zahlungsunfähigen bzw. -unwilligen Schuldner konfrontiert sah. Diese Erkenntnis resultiert insbesondere aus der von der Vorinstanz erstellten „Beitragsrechnung ab 2014“ (O2V 19 11, act. 16), gemäss welcher die Seite 16 C. GmbH im Jahr 2015 laufend Zahlungen geleistet hatte; namentlich wurden offenbar sogar noch im Oktober 2015, also im Monat der Betriebsaufgabe, Überweisungen in der Höhe von Fr. 16‘151.50, Fr. 34‘236.-- und Fr. 15‘414.55 getätigt. Davon abgesehen ist im vorliegenden Kontext von Belang, dass die Vorinstanz, die – im Gegensatz zu anderen Gläubigern – öffentliche Aufgaben wahrnimmt, stets auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen hat, weshalb es ihr nicht ohne Weiteres zum Verschulden gereicht, wenn sie – etwa um einer in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft noch eine Chance zu geben – nicht mit aller Härte gegen sie vorgeht (vgl. Urteil AHV 2011/5 des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 4. Mai 2012 E. 4.2.4). Es darf dabei auch nicht übersehen werden, dass es nicht nur der Schuldner ist, der ein Interesse an einer Ratenzahlung haben kann. Ein solches besteht vielmehr auch beim Gläubiger, der ohne Aufsplittung seiner Forderung in Raten gegenüber einem in Zahlungsnot geratenen Schuldner möglicherweise gar nie etwas von seinem Geld sehen würde. Der vorliegende Fall lässt sich insgesamt letztlich nicht vergleichen mit dem von den Beschwerdeführern 2 und 3 zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018; gemäss dem diesem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die betreffende Ausgleichskasse im März 2013 eine Frist von vier Jahren für die Bezahlung der Lohnbeiträge 2012 gesetzt und davor im Übrigen für das Jahr 2012 keinerlei Beiträge erhoben. Demgegenüber hatte die SVA Zürich im vorliegenden Fall stets zeitnah mittels Ratengewährung, Mahnungen und schliesslich auch mit Betreibungs- handlungen reagiert, womit nicht die Rede davon sein kann, sie habe gewissermassen die Beitragspflicht relativiert. 5.6 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen müssen sich die Beschwerdeführer 1 – 3, welche im massgebenden Zeitpunkt alle als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und demgemäss im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Obligationenrechts von Gesetzes wegen für die Begleichung von Zahlungspflichten verantwortlich waren, das Verhalten der Arbeitgeberin als eigenes Verschulden anrechnen lassen. Ein Mitverschulden der Vorinstanz an der Entstehung des von ihr ausgewiesenen Schadens ist nicht gegeben. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführer und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden. Die Frage des Kausalzusammenhangs ist namentlich entscheidend bezüglich der Höhe der die einzelnen Beschwerdeführer gegebenenfalls treffenden Schadenersatzpflicht. Im Übrigen wird dabei auch der Aspekt der Verjährung zu thematisieren sein (vgl. dazu E. 7). Seite 17 6.2 Die Schadenersatzpflicht setzt voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahr- lässigen Verletzung von Vorschriften durch den Arbeitgeber und seiner Organe einerseits und dem Eintritt des Schadens bei der Ausgleichskasse andererseits sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 406 E. 4a m.H.). Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen des (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammen- hangs – zumindest stillschweigend – immer dann, wenn es bei bejahter Widerrechtlichkeit und bejahtem Verschulden zu einem definitiven Beitragsausfall kommt. Denn bei der richtigen Ausübung der dem Arbeitgeber und seinen Organen zukommenden Pflichten hätte die Beitragsabrechnung und –zahlung überwacht oder wenigstens erkannt werden können, dass Ausstände bestehen. Es spricht in der Regel nichts dafür, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn das verantwortliche Organ seinen Pflichten ordnungsgemäss nachgekommen wäre (REICHMUTH, a.a.O., S. 186, mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 6.3 Im Sinne dieser Erwägungen ist der der Ausgleichskasse entstandene Schaden ohne weiteres als natürliche und adäquate Folge der seitens der Gesellschaftsorgane festgestellten Pflichtverletzungen anzusehen. Basierend auf dieser Erkenntnis geht es nun im Folgenden darum, die Haftpflicht der einzelnen Beschwerdeführer einzugrenzen. 6.4 Laut Handelsregisterauszug traten die Beschwerdeführer 2 und 3 per 6. Januar 2014 in die Gesellschaft ein, der Beschwerdeführer 1 per 17. Juni 2014. Der Austritt all dieser drei Gesellschafter erfolgte am 22. Oktober 2015. Vorliegend sind gemäss obigen Ausführungen (E. 3) sämtliche Zahlungsverzüge bzw. Ausstände nach dem Eintritt der drei Beschwerde- führer entstanden; allfällige Probleme, inwieweit sie (auch) für Beitragszahlungen haften, die bei Amtsantritt bereits ausstehend waren, stellen sich damit nicht. Ohnehin ist aber zu beachten, dass es die Pflicht des Gesellschaftsorgans ist, nicht nur für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern und gerade für die Begleichung verfallener (allenfalls schon seit Jahren geschuldeter) Abgaben besorgt zu sein, womit sich seine Haftpflicht auch auf solche Schulden erstreckt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. März 1992, in: ZAK 1992, S. 255; REICHMUTH, a.a.O., S. 67). Umgekehrt ergibt sich in Bezug auf das zeitliche Ende der Haftbarkeit eines Organs im Sinne der Vorschrift des Art. 34 Abs. 3 AHVV, gemäss welcher die Beiträge erst zu Beginn der auf das effektive Ausscheiden des Organs folgenden Zahlungsperiode zu bezahlen sind, dass die Haftung für die Beiträge jener Zahlungsperiode entfällt, in welcher die Dispositionsbefugnis endet (REICHMUTH, a.a.O., S. 66; Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O2V 18 6 vom 14. Januar 2020 Seite 18 E. 6.2 c). Nachdem wie erwähnt alle drei Beschwerdeführer per 22. Oktober 2015 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, bedeutet dies letztlich, dass die Beiträge für den Monat Oktober 2015 aus der Haftung fallen, da diese erst zu Beginn der folgenden Zahlungsperiode, d.h. im November 2015 zur Zahlung fällig waren. Was die Ermittlung der Beitragsschuld betrifft, die dem Oktober 2015 entspricht, so gestaltet sich jene nicht leicht. Die oben (E. 3.2) ermittelte Jahreslohnsumme 2015 von total Fr. 3‘233‘808.-- hat grundsätzlich wie gesehen von Januar bis Oktober 2015 als erwirtschaftet zu gelten, da im November und Dezember 2015 keine betriebliche Tätigkeit mehr ausgeübt wurde. Allerdings basiert die nämliche Summe auf einer reinen Pauschalrechnung, ohne Differenzierung nach Monaten, womit auch unklar erscheint, welcher Anteil der Summe auf den Oktober 2015 entfällt. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die gesamten, rechtlich geschuldeten Beiträge mit Blick auf die massgebende Verjährungsfrist sowieso höchstens auf einer Lohnsummenbasis von Fr. 2‘865‘000.-- festgesetzt werden können. Konkret sieht Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR (in der Fassung bis 31. Dezember 2019) vor, dass die Schadenersatzforderung zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens verjährt. Als jener Zeitpunkt, in dem die SVA Kenntnis von ihrem Schaden hatte, gilt hier der 6. September 2016 (vgl. dazu nachstehend E. 7). Bis zum Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist am 5. September 2018 hatte die SVA indessen nur Beiträge basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 2‘865‘000.-- verfügt, eine allfällige darüber hinaus gehende Schuld hat mithin als verjährt zu gelten, was auch die Vorinstanz anerkennt. Nachdem hier selbst die SVA davon ausgeht, dass von der C. GmbH im Oktober 2015 kaum noch Löhne bezahlt wurden, kommt ein allfälliger Abzug in Bezug auf die Summe von Fr. 3‘233‘808.-- sowieso noch über dem Betrag von Fr. 2‘865‘000.-- zu liegen, mithin in einem Bereich, der keine rechtlich durchsetzbare, weil verjährte Forderung begründet. Damit ist im Übrigen gleichzeitig gesagt, dass die Schadenersatzpflichten der einzelnen Beschwerdeführer im Folgenden ausgehend von einer Jahreslohnsumme von Fr. 2‘865‘000.-- zu berechnen sind, wie sie letztlich auch den angefochtenen Einspracheentscheiden zugrunde liegt. 6.5 Nachdem bereits die drei Einspracheentscheide auf der hier für massgebend zu erklärenden Lohnsumme von Fr. 2‘865‘000.-- basieren, kann vorliegend zur Ermittlung der der SVA zustehenden Beiträge auf die „Beitragsübersicht ab 2014“ (O2V 19 11, act. 16) verwiesen werden. Gemäss den betreffenden Berechnungen resultiert grundsätzlich eine Schadenssumme von total Fr. 386‘538.30. Der betreffende Betrag errechnet sich aus dem Total aller ursprünglichen Beitragsforderungen (zuzüglich Kosten für Mahnungen, Verzugszinsen und Betreibungen), entsprechend einem Betrag von Fr. 776‘147.05, abzüglich aller bisher von der Gesellschaft C. GmbH (bzw. nunmehr F. GmbH) geleisteten Seite 19 Zahlungen von Fr. 352‘237.15 sowie verrechneten FAK-Zulagen von Fr. 37‘371.60. Zu berücksichtigen sind sodann im Sinne der Angaben der SVA Abzüge in der Höhe von Fr. 6‘311.45, wie sie von der Vorinstanz in ihrem Kontoauszug (O2V 19 11, act. 15) und alsdann in den drei Einspracheentscheiden bezeichnet wurden; die nämlichen Beträge fielen laut SVA erst nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführer aus der Gesellschaft an. Unter dem Strich resultiert so noch die von der SVA ermittelte Schadenssumme von Fr. 380‘226.85 (Fr. 386‘538.30 – Fr. 6‘311.45). Die SVA hatte ursprünglich in ihrer Verfügung vom 3. September 2018 indes nur Schadenersatz für entgangene Beiträge von Fr. 337‘742.45 verlangt (O2V 19 11, act. 5.3/300, S. 6 ff.). In ihren beiden Einspracheentscheiden vom 10. Januar 2020 wie auch in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2020 im Verfahren O2V 19 11 (act. 13 f.) erläuterte die SVA sodann aber, dass die Haftung eigentlich bezüglich der gesamten Schadenssumme von Fr. 380‘226.85 bestanden hätte. In der Verfügung vom 3. September 2018 sei nicht berücksichtigt worden, dass Lohnzahlungen nicht für das ganze Jahr 2015, sondern nur bis Oktober erfolgt seien, mithin in jenem Monat, in dem alle drei Beschwerdeführer aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Somit hätten sie auch für die gesamte Schadenssumme gehaftet. Bezüglich dieser Vorbringen ist es insoweit zutreffend, als die Schadenssumme von Fr. 380‘226.85 als hinreichend erstellt gelten kann. Wie aber selbst die SVA festhält, kann eine Haftungspflicht für den betreffenden Differenzbetrag von Fr. 43‘990.-- (Fr. 380‘226.85 abzüglich Fr. 337‘742.45) sowieso nicht mehr in Frage kommen, da dieser nicht innert der massgebenden zweijährigen Verjährungsfrist (dazu nachstehend E. 7) verfügt wurde. 6.6 Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die SVA gegenüber allen drei Beschwerdeführern eine Schadenersatzforderung von Fr. 337‘742.45 hat, wobei die Haftpflicht solidarischer Natur ist (Art. 52 Abs. 2 AHVG), das heisst im Aussenverhältnis gegenüber der Ausgleichskasse haftet jeder Solidarschuldner für den gesamten Betrag (REICHMUTH, a.a.O., S. 70 ff. m.H.). Bezüglich des Beschwerdeführers 1 muss noch beachtet werden, dass dem ihn betreffenden Einspracheentscheid nur eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 336‘236.85 zugrundeliegt. Eine Erhöhung der Schadenersatzpflicht auf Fr. 337‘742.45 bedeutet für ihn somit eine Schlechterstellung, auch wenn die ursprüngliche Verfügung vom 3. September 2018 ihrerseits eine Schadenersatzforderung von Fr. 337‘742.45 nannte. Dem Beschwerdeführer 1 wurde mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (O2V 19 11, act. 28) angezeigt, dass ihm eine Schlechterstellung drohen könnte (Reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG). Dem in Art. 61 lit. d ATSG vorgesehenen Verfahren wurde soweit Genüge getan. Nachdem der Beschwerdeführer 1 im Zuge der Androhung der Reformatio in peius auf einen Beschwerderückzug verzichtet hat, ist es prozessual zulässig, wenn der angefochtene Seite 20 Entscheid zu seinen Ungunsten abgeändert wird (vgl. UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 166 ff. zu Art. 61 ATSG). 7. 7.1 a) Zu prüfen bleibt das von den Beschwerdeführern geäusserte Vorbringen, es sei jegliche Schadenersatzforderung verjährt, weil der Erlass der Schadenersatzverfügung vom 3. September 2018 nicht innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis des Schadens erfolgt sei. b) Die Schadenersatzforderung verjährt zwei Jahre ab Kenntnis des Schadens (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR [in der Fassung bis 31. Dezember 2019]). Kenntnis des Schadens ist nach der Rechtsprechung von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 116 V 72 E. 3b). c) Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 121 V 234, BGE 119 V 92 E. 3, BGE 118 V 196 E. 3a, je mit Hinweisen). d) Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, fällt die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im SHAB massgeblich ist (ZAK 1990 S. 289 E. 4b und S. 290 E. 4c/bb; THOMAS NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in: ZAK 1991 S. 383 ff., 433 ff., insbesondere S. 390). Voraussetzung für eine ausreichende Kenntnis des Schadens ist aber, dass die Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt bereits alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt (BGE 116 II 160 E. 4a mit Hinweis, 116 V 76 E. 3b; ZAK 1992 S. 251 unten), sowie die Person des Ersatzpflichtigen (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 390). e) Eine Verlegung des Zeitpunkts der zumutbaren Schadenskenntnis vor den massgebenden Regelzeitpunkt fällt nur ausnahmsweise und nur unter qualifizierten Umständen in Betracht. Es besteht mithin ein strenger Massstab. Die Rechtsprechung verlangt nicht nur eine Seite 21 Vermutung, sondern die gesicherte Kenntnis des entstandenen Schadens (REICHMUTH, a.a.O., S. 197 f., mit Verweisen). 7.2 a) Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 4. Juli 2016 den Konkurs über die F. GmbH (vormals C. GmbH) eröffnet, wobei das Konkursverfahren in der Folge am 6. September 2016 mangels Aktiven eingestellt wurde (O2V 20 13, act. 2.4). Bildet gemäss oben dargelegter Rechtsprechung (E. 7.1) somit der 6. September 2016 den Regelzeitpunkt für die Kenntnis des Schadens, stellt sich die Frage, ob allenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die SVA schon vor dem genannten Datum gesicherte Kenntnis hatte, oder ob sogar umgekehrt eine solche Kenntnis erst nach dem Regelzeitpunkt anzunehmen ist. Diesbezüglich sei hier festgehalten, dass eine spätere Schadenskenntnis von vornherein nicht in Betracht fällt, eine solche wird auch nicht von der SVA geltend gemacht. Einer vertieften Prüfung bedarf mithin einzig, ob die Vorinstanz schon vor dem 6. September 2016 gesicherte Kenntnis vor ihrem Schaden hatte. b) Die Beschwerdeführer zitieren hier zunächst den BGE 116 V 72, gemäss welchem die Ausgleichskasse die Schadenersatzverfügung bei ungewisser Konkursdividende derart auszugestalten habe, dass die Belangten zum Ersatz des ganzen der Ausgleichskasse entgangenen Betrags gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende verpflichtet werden. Die genannten Grundsätze sind hier aber schon insoweit nicht massgebend, als ein Konkurs hier mangels Massaguts gerade nicht durchgeführt wurde, sondern vielmehr schliesslich eine Einstellung des Verfahrens erfolgt ist. Wenn sodann die Beschwerdeführer sich darauf berufen, die im Januar 2016 erfolgte Umfirmierung und Zweckänderung der Gesellschaft hätten bereits eine Gefährdung der Beiträge bedeutet, ist dem entgegen zu halten, dass die Gesellschaft als solche weiterhin bestanden hatte, womit zum damaligen Zeitpunkt bei der SVA noch keine Klarheit herrschen konnte bezüglich Umfang eines allfälligen Beitragsausfalls. Davon abgesehen begründen auch die ab März 2015 dokumentierten Zahlungsverzüge bzw. die hierauf ergangenen Mahnungen und Betreibungen von vorherein keine solche Kenntnis, zumal ja, wie oben schon aufgezeigt wurde (E. 5.5.2), die damalige C. GmbH laufend Ausstände beglichen hatte. Was schliesslich die von den Beschwerdeführern zitierte Aktennotiz der SVA vom 28. Oktober 2015 betrifft, trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz damals selber keine Zahlungen mehr erwartet hatte. Wohl äusserte sie die Vermutung, dass die Gesellschaft Konkurs gehen würde. Gleichzeitig gab sie aber namentlich an „…alles betreiben, da wir sonst wohl nicht mehr an die Beiträge rankommen.“ Demgemäss ging die SVA trotz der Lage, in der sich die C. GmbH zum betreffenden Zeitpunkt befand, nicht von der Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen aus (act. 5.5, S. 699). Im Übrigen leitet der Beschwerdeführer 1 eine Schadenskenntnis der Vorinstanz Seite 22 aus dem Verhalten des Beschwerdeführers 3 ab. Letzterer habe eine Art Muster von der Gestalt an den Tag gelegt, dass er diverse Unternehmen gegründet und nach relativ kurzer Zeit wieder liquidiert habe. Laut dem Beschwerdeführer 1 hätte für die SVA Zürich deshalb schon frühzeitig klar sein müssen, dass die C. GmbH in Konkurs geraten und sie (die Vorinstanz) zu Schaden kommen würde. Dieser Argumentation ist freilich nicht zu folgen. Es mag zutreffen, dass die SVA Zürich in einer internen Notiz vom 11. August 2015 festhielt "Riesen Schulden und überall [...] als Gesellschafter eingetragen. Ich würde nicht erneut auf Vereinbarung eingehen und alles betreiben. (...)" (O2V 19 11, act. 5.2, S. 77). Gerade aus dem letzten Teilsatz ergibt sich aber somit wiederum, dass die SVA Zürich im damaligen Zeitpunkt annahm, sie werde mittels Betreibung an die ausstehenden Beträge gelangen können. Es kann jedenfalls nicht die Rede sein, dass die Ausgleichskasse dazumal bereits alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens gekannt hat. c) Nach Massgabe des vorstehend Gesagten besteht keine Veranlassung für die Annahme, dass die SVA schon vor dem Regelzeitpunkt, d. h. vor der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven, sichere Kenntnis von ihrem Schaden hatte. Daraus resultiert hier die Schlussfolgerung, dass die Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG am 6. September 2016 zu laufen begann und am 5. September 2018 ablief. Nachdem die Schadensatzverfügung der SVA am 3. September 2018 erging, sind die darin enthaltenen Schadenersatzforderungen gegenüber den Beschwerdeführern 1 - 3 im Ergebnis nicht als verjährt anzusehen. 8. Zusammenfassend sind die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 abzuweisen. Was den Beschwerdeführer 1 betrifft, hat dieser trotz angedrohter Reformatio in peius seine Beschwerde nicht zurückgezogen. Die betreffende Beschwerde ist somit abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer 1 verpflichtet wird, der SVA Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 337‘742.45 zu leisten. Die Beschwerdeführer 1 – 3 haften gegenüber der Vorinstanz solidarisch. 9. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a aATSG; Art. 83 ATSG). Den unterliegenden Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Seite 23 N. 218 f. zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG). 10. Für Beschwerden an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG gilt die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110; BGE 137 V 51). Diese Grenze wird vorliegend erreicht. Seite 24 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 - 3 werden abgewiesen. Betreffend den Beschwerdeführer 1 wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 dahingehend abgeändert, dass jener verpflichtet wird, der SVA Zürich Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 337‘742.45 zu leisten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt über Fr. 30‘000.--. 5. Zustellung an die Beschwerdeführer 1 – 3 über ihre jeweilige Rechtsvertretung, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: Dr. iur. M. Hüsser lic. iur. M. Giger Versandt am: 8. Juli 2022 Seite 25