Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin die Parzelle Nr. 0003 nicht als Kapitalanlage gekauft hat. Aus der Verneinung der Funktion einer Kapitalanlage kann aber nicht zwingend auf Betriebsnotwendigkeit geschlossen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 1995, auszugsweise wiedergegeben in: BVR 1996, S. 350 ff.). Das Verb „dienen“ in Art. 74 Abs. 3 StG steht im Präsens und es heisst dort nicht „dienen soll“ oder „dienen wird“.