Es wird unterschieden zwischen Wirtschaftsgütern, die unmittelbar im betrieblichen Leistungserstellungsprozess integriert, mithin betriebsnotwendig sind, und solchen, die nur mittelbar zu unternehmerischer Leistungserstellung beitragen, indem sie lediglich die finanzielle Situation des Unternehmens verbessern und stärken. Letztere können dem Unternehmen entzogen werden, ohne den betrieblichen Leistungserstellungsprozess direkt zu beeinträchtigen (MARKUS REICH, Die Abgrenzung von Geschäftsund Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, in: SJZ 80/1984 S. 223).