2.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; bGS 621.11) können beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung stiller Reserven von Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Vermögens und auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.