2. 2.1 Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Rückstellung für Ersatzbeschaffung zurecht nicht zum Abzug zugelassen hat. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür trägt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der zur Diskussion stehenden Rückstellung (steuerneutrale Ersatzbeschaffung) erfüllt sind. Es handelt sich ja dabei um eine steuermindernde Tatsache (vgl. Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts Freiburg 604 2014 47 vom 15. Juni 2015 E. 4a).