a) der Beschwerdeführerin: 1. Es seien der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung von Appenzell Ausserrhoden vom 27. März 2019 aufzuheben und die in der Jahresrechnung 2016 der A. vorgenommene Rückstellung für die Ersatzbeschaffung über Fr. 474‘900.-- im vollen Umfang zum Abzug zuzulassen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung von Appenzell Ausserrhoden vom 27. März 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin/Vorinstanz zurückzuweisen.