9. Für Beschwerden an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG gilt die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110; BGE 137 V 51). Diese Grenze wird vorliegend erreicht. Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Luzern vom 9. Januar 2018 aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Ausgleichskasse Luzern Fr. 33‘079.25 zu bezahlen.