7. Zusammenfassend sind die Forderungen für die Schadenspositionen 1 (Fr. 1‘799.15) und 2 (Fr. 19‘473.75) im vollen Umfang zu schützen. Die Forderung für die Position 3 ist im Umfang von Fr. 11‘805.75 zu schützen. Demnach resultiert eine Gesamtforderung der Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 33‘079.25. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen noch vorbringt, die Ausgleichskasse solle sich für die Begleichung der Schadenersatzforderung an F. ______ wenden, da dieser zugesichert habe, für sämtliche Kosten aufzukommen, ist dies für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.