Neben der Zweckumwandlung gibt es aber auch noch weitere Anhaltspunkte dafür, dass sich das Unternehmen schon bei Austritt des Beschwerdeführers in finanzieller Schieflage befand. Dies betrifft etwa den Umstand, dass das Unternehmen keine Lohnmeldung einreichte und bei der Arbeitgeberkontrolle nicht kooperierte. Solche organisatorischen Mängel (die schlussendlich ja auch zur Auflösung der Gesellschaft führten) sind im Allgemeinen ebenfalls Ausdruck dafür, dass der Geschäftsgang nicht mehr ordnungsgemäss läuft, mit den damit verbundenen negativen finanziellen Folgen.