Es war aktenkundig, dass der fragliche Arbeitgeber noch mindestens acht Monate nach dem Ausscheiden des betroffenen Beschwerdeführers finanziell gesund war und freie Aktiven von rund Fr. 65‘000.-- aufwies. Im vorliegenden Fall verhält es sich freilich wesentlich anders. Zunächst ist festzuhalten, dass aktenmässig nicht dokumentiert ist, wie die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens vor, während und nach der Anstellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer aussah. Derweil gibt es hingegen gewichtige Indizien, dass es um die Finanzlage seines Arbeitgebers spätestens im Zeitpunkt des Austritts