5.1 In einem neueren Entscheid des Bundesgerichts hatte dieses erklärt, auch wenn während der Dauer der Organstellung Beiträge unbezahlt geblieben waren, fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dieser Untätigkeit und dem Schaden, wenn sich die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Ausscheidens des Organs nicht in einer schwierigen finanziellen Situation befunden habe (vgl. Urteil 9C_859/2007 vom 16. Dezember 2008 E. 3.4). Die Lehre begrüsst diese Rechtsprechung (vergleiche dazu HÄRING/HOCHSTRASSER, Verantwortlichkeit nach Art.