Seite 7 5. Zu prüfen bleibt der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft sei im Zeitpunkt seines Austritts noch finanziell gesund gewesen. Laut der Rechtsprechung seien die Voraussetzungen der subsidiären Organhaftung mangels adäquater Kausalität nicht gegeben, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Rücktritts des Organs zwar sozialversicherungsrechtliche Ausstände aufweise, die Gesellschaft aber noch finanziell gesund sei.