Der Beschwerdeführer kann sich im vorliegenden Verfahren folglich nicht darauf berufen, er habe faktisch keinerlei Geschäftsführungsund Kontrollbefugnisse wahrgenommen. Im Gegenteil wird in der kantonalen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, es sei sorgfaltswidrig, wenn sich jemand als Organ wählen lasse und dabei unübertragbare und unentziehbare Aufgaben nicht tatsächlich selber wahrnehme (vgl. das Urteil der versicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Waadt AVS 30/16 – 24/2017 vom 3. Mai 2017 E. 4 lit. b). Nach den gesamten Umständen muss hier das Verhalten des Beschwerdeführers deshalb als grobfahrlässig qualifiziert werden.