b) Im Sinne dieser Ausführungen ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei seiner Arbeitgeberin eine formelle Organstellung innehatte. In dieser Eigenschaft kamen ihm die unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 810 Abs. 2 OR zu, wie namentlich die Oberleitung der Gesellschaft, Weisungspflichten oder die Finanzkontrolle. Der Beschwerdeführer kann sich im vorliegenden Verfahren folglich nicht darauf berufen, er habe faktisch keinerlei Geschäftsführungsund Kontrollbefugnisse wahrgenommen.