Gegenstand Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Luzern vom 9. Januar 2018 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die subsidiäre und solidarische Haftung des Beschwerdeführers für den Betrag von Fr. 35‘673.25 zu verneinen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt