Insgesamt resultiert Betrag von Fr. 19‘220.75. Bei teilweisem Obsiegen kommt der Grundsatz zum Tragen, dass die Prozesskosten verhältnismässig verlegt werden, wobei die Entschädigung der mehrheitlich obsiegenden Partei multipliziert wird mit der Differenz der Bruchteile, für welche beide Parteien kostenpflichtig erklärt werden (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2018/131 vom 21. Februar 2019 E. 4; REBECCA HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 182 ff.). Mit Blick auf das oben (vgl. E. 5.1) festgestellte Verhältnis Obsiegen/