Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der vorliegenden Klage wie erwähnt ein Streitwert von Fr. 244‘247.-- zugrunde liegt (vgl. E. 5.1). Von Bedeutung ist sodann, dass bei Streitigkeiten wegen unwirtschaftlicher Behandlung ein vertragliches Rechtsverhältnis besteht, das öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. BGE 135 V 124) und das somit der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht. In diesem Sinne liegt mit der vorliegenden Rückforderungsklage also ein Anwendungsfall der verwaltungsrechtlichen Klage vor, wie sie in Art. 8 AT erwähnt ist. Das Honorar ist dementsprechend nach Art. 9 AT zu bestimmen.