Seite 18 lich aufwendigen Verfahren kann das Honorar um die Hälfte erhöht werden (Abs. 2). Vorbehalten bleibt gemäss Art. 16 Abs. 3 AT Art. 8 des Gesetzes, wo die Bemessung nach Streitwert geregelt wird. Demnach kommt die Bemessung nach Streitwert in Zivilprozessen und bei Verwaltungsgerichtsklagen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert zur Anwendung. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der vorliegenden Klage wie erwähnt ein Streitwert von Fr. 244‘247.-- zugrunde liegt (vgl. E. 5.1).