Rechtsanwalt RA A.______ hat keine Kostennote eingereicht. Folglich wird die Parteientschädigung vom Schiedsgericht ermessensweise festgesetzt (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [AT; bGS 145.53]). Ausgangspunkt der Bemessung ist Art. 16 Abs. 1 AT. Im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen beträgt demgemäss das Honorar pauschal Fr. 1000.-- bis Fr. 10‘000.--. In aussergewöhn-