Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110), wonach mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Bei den zum grössten Teil obsiegenden Klägerinnen handelt es sich um Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben. In dieser Eigenschaft haben sie in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 36/03 vom 26. April 2004). Im Überarztungsprozess wird davon allerdings praxisgemäss eine Ausnahme gemacht (SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 ff. E. 5b).