Seite 17 vom Streitwert ausgegangen werden, welcher dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt. In dieser Hinsicht ist auf den ergänzenden klägerischen Antrag in der Replik abzustellen. Dieser lautet letztlich dahingehend, dass die Klägerinnen in ihrem Hauptantrag einen Betrag von Fr. 244‘247.-- einfordern, und eventualiter einen solchen von Fr. 180‘488.--.