Eine gesetzliche Verzugszinsregelung für schiedsgerichtliche Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Ärzten besteht hier nicht. Eine tarifvertragliche Regelung wird von den Klägerinnen nicht bezeichnet. Anders als im vorstehend zitierten Präjudiz des Eidgenössischen Versicherungsgerichts haben die Klägerinnen in diesem Fall im Übrigen auch keinen Antrag auf einen Verzugszins gestellt. Ein solcher ist im Ergebnis letztlich nicht geschuldet.