b) Anzumerken ist, dass der Beklagte auch gemäss der ANOVA-Methode über dem Toleranzbereich liegt (wobei dieser gemäss Rechtsprechung bei 120 statt bei 130 liegt, dies aufgrund der höheren statistischen Genauigkeit). Allerdings kann zur konkreten Berechnung der Rückforderung (vgl. nachfolgend E. 4.6) nicht auf die ANOVA-Methode abgestellt werden, denn es gibt keinen ANOVA-Index direkte Kosten, welcher auch die vom Arzt selber abgegebenen Medikamente umfasst (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2018 vom 12. April 2019). Der Beklagte gibt aber unbestrittenermassen Medikamente selber ab.