Dezember 2008 E. 4.2.2). Was die Behauptung des Beklagten betrifft, dass bei der Anwendung der ANOVA-Methode für einen aussagekräftigen Vergleich rund 300 – 1000 Teilnehmer im betreffenden Verzeichnis enthalten sein müssten, so findet dies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich keine Stütze (vgl. dazu auch nachfolgend). 4.5 a) Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die von den Klägerinnen herangezogenen Referenzgruppen „Fachgruppe Praktische Ärzte“ und „Praktischer Arzt Ost-CH“ als nicht hinreichend vergleichbar zu erachten. Vor diesem Hintergrund kann nun zur Feststellung