Letztlich sind sämtliche der fraglichen 251 Ärztinnen/Ärzten als „Praktische Arzt/Ärztin“ verzeichnet, womit für das Gericht kein Anlass besteht, dem Dokument die Beweistauglichkeit abzusprechen. In Bezug auf das beklagtische Vorbringen, es habe sogar ein unterdessen verstorbener Arzt Eingang in die Liste gefunden, ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Tauglichkeit der Vergleichsgruppe keineswegs per se dadurch beeinträchtigt wird, wenn die AA.______-Statistik in der gewählten Vergleichsgruppe auch Honorarnoten von verstorbenen oder in den Ruhestand getretenen Ärzten miteinbezog (Urteil des Bundesgerichts 9C_205/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 4.2.2).